gesetzliche Rücklage

gesetzliche Rücklage
gemäß § 150 AktG bei der AG und der KGaA zu bildende  Gewinnrücklage.
- 1. Zuzuführen sind der g.R. 5 Prozent des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses, bis die g.R. und die  Kapitalrücklagen nach § 272 II Nr. 1–3 HGB zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen.
- 2. Verwendet werden kann die g.R. unter bestimmten Voraussetzungen zum Ausgleich eines  Jahresfehlbetrages, eines  Verlustvortrags sowie zur  Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

Lexikon der Economics. 2013.

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